Bußgeldkatalog Abstand: Aktuelle Strafen 2026

Update

26.03.2026, 14:05

Hier finden Sie die aktuellen Strafen gestaffelt nach Geschwindigkeit und Tachowert aus dem Bußgeldkatalog 2026 für PKW- und Motorradfahrer. Bei Abstandsvergehen unter 80 km/h wird lediglich ein Verwarnungsgeld bis 35 Euro fällig.

80-100 kmh Bußgeld Punkte Fahrverbot Einspruch
< 5/10 halber Tacho75 €1-Kostenlos prüfen
< 4/10 halber Tacho100 €1-Kostenlos prüfen
< 3/10 halber Tacho160 €1-Kostenlos prüfen
< 2/10 halber Tacho240 €11 MonatKostenlos prüfen
< 1/10 halber Tacho320 €11 MonatKostenlos prüfen
100-130 kmh Bußgeld Punkte Fahrverbot Einspruch
< 5/10 halber Tacho75 €1-Kostenlos prüfen
< 4/10 halber Tacho100 €1-Kostenlos prüfen
< 3/10 halber Tacho160 €21 MonatKostenlos prüfen
< 2/10 halber Tacho240 €22 MonateKostenlos prüfen
< 1/10 halber Tacho320 €23 MonateKostenlos prüfen
> 130 kmh Bußgeld Punkte Fahrverbot Einspruch
< 5/10 halber Tacho100 €1-Kostenlos prüfen
< 4/10 halber Tacho150 €1-Kostenlos prüfen
< 3/10 halber Tacho240 €21 MonatKostenlos prüfen
< 2/10 halber Tacho320 €22 MonateKostenlos prüfen
< 1/10 halber Tacho400 €23 MonateKostenlos prüfen

* Hinweis: Die Gebühren eines Bußgeldbescheides betragen 25 € bzw. max. 5% des Bußgeldbetrages. Dazu kommen noch Auslagen in Höhe von 3,50 € für den Postversand.

80-100 km/h

Abstand weniger als < 5/10 Punkte: 1
Bußgeld 75 €
Fahrverbot -
Einspruch kostenlos prüfen
Abstand weniger als < 4/10 Punkte: 1
Bußgeld 100 €
Fahrverbot -
Einspruch kostenlos prüfen
Abstand weniger als < 3/10 Punkte: 1
Bußgeld 160 €
Fahrverbot -
Einspruch kostenlos prüfen
Abstand weniger als < 2/10 Punkte: 1
Bußgeld 240 €
Fahrverbot 1 M.
Einspruch kostenlos prüfen
Abstand weniger als < 1/10 Punkte: 1
Bußgeld 320 €
Fahrverbot 1 M.
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100-130 km/h

Abstand weniger als < 5/10 Punkte: 1
Bußgeld 75 €
Fahrverbot -
Einspruch kostenlos prüfen
Abstand weniger als < 4/10 Punkte: 1
Bußgeld 100 €
Fahrverbot -
Einspruch kostenlos prüfen
Abstand weniger als < 3/10 Punkte: 2
Bußgeld 160 €
Fahrverbot 1 M.
Einspruch kostenlos prüfen
Abstand weniger als < 2/10 Punkte: 2
Bußgeld 240 €
Fahrverbot 2 M.
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Abstand weniger als < 1/10 Punkte: 2
Bußgeld 320 €
Fahrverbot 3 M.
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> 130 km/h

Abstand weniger als < 5/10 Punkte: 1
Bußgeld 100 €
Fahrverbot -
Einspruch kostenlos prüfen
Abstand weniger als < 4/10 Punkte: 1
Bußgeld 150 €
Fahrverbot -
Einspruch kostenlos prüfen
Abstand weniger als < 3/10 Punkte: 2
Bußgeld 240 €
Fahrverbot 1 M.
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Abstand weniger als < 2/10 Punkte: 2
Bußgeld 320 €
Fahrverbot 2 M.
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Abstand weniger als < 1/10 Punkte: 2
Bußgeld 400 €
Fahrverbot 3 M.
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Abstandsunterschreitung in der Probezeit: Das droht Fahranfängern

Für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit gelten verschärfte Regeln. Ein Abstandsverstoß über 80 km/h wird im Bußgeldkatalog 2026 als sogenannter „A-Verstoß“ (schwerwiegende Zuwiderhandlung) eingestuft.

Konsequenzen beim ersten A-Verstoß:

  • Probezeit-Verlängerung: Die laufende Probezeit verlängert sich automatisch um weitere 2 Jahre (insgesamt also 4 Jahre).
  • Aufbauseminar (ASF): Die Anordnung zur Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar für Fahranfänger ist obligatorisch.
  • Kostenfalle: Neben dem eigentlichen Bußgeld fallen zusätzlich die oft hohen Gebühren für das ASF (ca. 300 € bis 500 €) an.

Sollte es während der verlängerten Probezeit zu weiteren Verstößen kommen, drohen nach dem zweiten A-Verstoß eine schriftliche Verwarnung und nach dem dritten A-Verstoß der unwiderrufliche Entzug der Fahrerlaubnis.

Besonderheit: Fahrverbot in der Probezeit

Ein Fahrverbot (z. B. 1 Monat bei weniger als 2/10 halber Tacho) wird zusätzlich zu den Probezeit-Maßnahmen vollstreckt. Das bedeutet: Sie müssen erst den Führerschein abgeben und danach zwingend das Aufbauseminar absolvieren, um Ihre Fahrerlaubnis langfristig zu behalten. Ein Einspruch ist hier oft die einzige Chance, die Probezeit-Verlängerung noch abzuwenden.

Da die rechtlichen Folgen in der Probezeit so weitreichend sind, lohnt sich eine technische Prüfung der Messung. Ein erfolgreicher Einspruch, der zur Einstellung des Bußgeldverfahrens führt, rettet Ihre Probezeit.

Gesetzliche Regelung: Der Mindestabstand nach § 4 StVO

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt in § 4 Abs. 1 vor, dass der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein muss, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Eine starre Meter-Angabe nennt das Gesetz nicht, jedoch haben sich in der Rechtsprechung klare Faustformeln etabliert:

  • Außerorts (Faustformel „Halber Tacho“): Auf Autobahnen und Landstraßen gilt der halbe Tachowert in Metern als Richtmaß. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h entspricht dies einem Mindestabstand von 50 Metern.
  • Innerorts (Gefahrenabstand): Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt ein geringerer Abstand als ausreichend. Hier sollte die Strecke, die man in 1 Sekunde zurücklegt (ca. 3 PKW-Längen), eingehalten werden.
  • Sonderregel für LKW: Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen gilt ab einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf Autobahnen ein gesetzlich fixierter Mindestabstand von 50 Metern (§ 4 Abs. 3 StVO).
  • 2-Sekunden-Regel: Eine weitere gängige Methode zur Überprüfung ist die Zeitmessung. Der Abstand ist in der Regel ausreichend, wenn zwischen dem Passieren eines Fixpunktes (z. B. ein Leitpfosten) durch das vordere und das eigene Fahrzeug mindestens zwei Sekunden liegen.

Wird dieser Abstand massiv unterschritten (weniger als 5/10 des halben Tachowertes), beginnt der Bereich der Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern und Punkten in Flensburg geahndet werden.

Toleranzabzüge: So wird Ihr Messergebnis berechnet

Toleranzabzüge sind kein freiwilliges Geschenk der Behörden, sondern ein notwendiger Korrekturfaktor für technische Messunsicherheiten. Im Bußgeldkatalog 2026 wird zwischen verschiedenen Messmethoden unterschieden:

  • Stationäre Video-Systeme (Brückenmessung): Bei Systemen wie dem VKS 4.5 oder ViDiT wird in der Regel ein Pauschalabzug von 3 Metern vom ermittelten Abstandswert vorgenommen. Dieser Puffer soll Ungenauigkeiten bei der optischen Auswertung der Videobilder ausgleichen.
  • Mobile Messung (ProVida / Nachfahren): Wenn Polizisten im Zivilfahrzeug hinter Ihnen herfahren, wird üblicherweise eine Toleranz von 5 % abgezogen. Da die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstands beim Nachfahren schwieriger ist, ist dieser prozentuale Abzug oft vorteilhafter für den Fahrer.
  • Schätzungen durch Beamte: Eine reine Schätzung des Abstands mit dem bloßen Auge („Augenmaß“) ist zwar rechtlich möglich, unterliegt aber extrem hohen Anforderungen. Hier muss ein massiver Toleranzabzug von mindestens 33 % bis 35 % gewährt werden. Solche Messungen sind vor Gericht am leichtesten anfechtbar.

Insider-Tipp: Die „versteckte“ Toleranz

In vielen Anhörungsbögen der Bußgeldstellen steht lediglich der Satz: „Toleranzen wurden zu Ihren Gunsten berücksichtigt“. Doch Vorsicht: Oft fehlen die konkreten Zahlen. Ohne Angabe des exakten Abzugs ist für Sie nicht nachvollziehbar, ob die 3-Meter-Regel oder die 5-%-Hürde korrekt angewendet wurde. Genau hier setzen wir bei der Akteneinsicht an, um Formfehler im Bescheid zu finden.

Wichtig zu wissen: Da die Sanktionen (Punkte/Fahrverbot) oft an harten Grenzen hängen – zum Beispiel genau beim Erreichen von 3/10 des halben Tachowertes – kann schon ein einziger falsch berechneter Toleranz-Meter darüber entscheiden, ob Sie Ihren Führerschein behalten dürfen.

Wann ist eine Abstandsmessung ungültig?

Nicht jede Unterschreitung des Sicherheitsabstands darf geahndet werden. Damit eine Messung (z.B. per VKS 4.5) rechtlich Bestand hat, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Messstrecke: Der Verstoß muss über mindestens 250 bis 300 Meter dokumentiert sein.
  • Zeitdauer: Die Unterschreitung muss mindestens 3 Sekunden lang beständig vorgelegen haben.
  • Einschereffekt: Wurde der Abstand durch einen einscherenden Dritten oder plötzliches Bremsen des Vordermanns verkürzt, liegt oft kein schuldhafter Verstoß vor.