Abstand weniger als 4/10: Aktuelle Strafen 2026

Update

26.03.2026, 14:05

Ihnen wird vorgeworfen, den Abstand von weniger als 4/10 des halben Tachowertes unterschritten zu haben? Hier finden Sie die aktuellen Strafen aus dem Bußgeldkatalog 2026 für diesen Verstoß, anschauliche Rechenbeispiele zur 4/10-Grenze und können kostenlos einen Einspruch prüfen.

Abstand < 4/10 bei Bußgeld Punkte Fahrverbot Einspruch
80-100 km/h100 €1-Kostenlos prüfen
100-130 km/h100 €1-Kostenlos prüfen
über 130 km/h150 €1-Kostenlos prüfen

* Hinweis: Die Gebühren eines Bußgeldbescheides betragen 25 € bzw. max. 5% des Bußgeldbetrages. Dazu kommen noch Auslagen in Höhe von 3,50 € für den Postversand.

Abstand weniger als 4/10

Geschwindigkeit: 80-100 km/h Punkte: 1
Bußgeld 100 €
Fahrverbot -
Einspruch kostenlos prüfen
Geschwindigkeit: 100-130 km/h Punkte: 1
Bußgeld 100 €
Fahrverbot -
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Geschwindigkeit: über 130 km/h Punkte: 1
Bußgeld 150 €
Fahrverbot -
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Was bedeutet „Abstand weniger als 4/10 des halben Tachos"?

Der Sicherheitsabstand wird in Deutschland relativ zur gefahrenen Geschwindigkeit beurteilt. Als Richtwert gilt die Faustformel „Halber Tacho": Bei 100 km/h beträgt der Mindestabstand demnach 50 Meter. Der Vorwurf „Abstand weniger als 4/10" bedeutet, dass Ihr gemessener Abstand unter 40 % dieses Richtwertes lag – bei 100 km/h also unter 20 Metern.

Die 4/10-Stufe ist die zweitniedrigste Verstoßstufe im Bußgeldkatalog für Abstandsverstöße. Wie beim 5/10-Verstoß droht hier noch kein Fahrverbot und es wird 1 Punkt in Flensburg eingetragen – das Bußgeld liegt jedoch bereits spürbar höher. Folgende Werte gelten als Orientierung:

  • Bei 80 km/h: Halber Tacho = 40 m → Verstoß bei weniger als 16 m Abstand.
  • Bei 100 km/h: Halber Tacho = 50 m → Verstoß bei weniger als 20 m Abstand.
  • Bei 120 km/h: Halber Tacho = 60 m → Verstoß bei weniger als 24 m Abstand.
  • Bei 130 km/h: Halber Tacho = 65 m → Verstoß bei weniger als 26 m Abstand.
  • Bei 160 km/h: Halber Tacho = 80 m → Verstoß bei weniger als 32 m Abstand.

Rechenbeispiele: So liegen 5/10, 4/10 und 3/10 auseinander

Die Verstoßstufen liegen erstaunlich dicht beieinander – oft entscheiden nur wenige Meter über die Höhe des Bußgelds oder sogar über Punkte und Fahrverbot. Die folgenden Beispiele zeigen, wie eng die Grenzen verlaufen:

Beispiel 1: Autobahnfahrt mit 120 km/h

Bei 120 km/h beträgt der halbe Tachowert 60 Meter. Daraus ergeben sich folgende Grenzen:

  • Weniger als 30 m (5/10): 75 € Bußgeld, 1 Punkt, kein Fahrverbot.
  • Weniger als 24 m (4/10): 100 € Bußgeld, 1 Punkt, kein Fahrverbot.
  • Weniger als 18 m (3/10): 160 € Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

Zwischen einem gemessenen Abstand von 24 Metern (noch 5/10-Stufe) und 23 Metern (bereits 4/10-Stufe) liegt also nur ein einziger Meter – aber 25 € Unterschied beim Bußgeld. Und zwischen 18 und 17 Metern entscheidet ein Meter sogar über den Führerschein.

Beispiel 2: Richtgeschwindigkeit 130 km/h

Bei 130 km/h beträgt der halbe Tachowert 65 Meter:

  • Weniger als 32,5 m (5/10): 75 € Bußgeld, 1 Punkt.
  • Weniger als 26 m (4/10): 100 € Bußgeld, 1 Punkt.
  • Weniger als 19,5 m (3/10): 160 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.

Zur Einordnung: 26 Meter entsprechen etwa 5 bis 6 PKW-Längen. Bei 130 km/h legt ein Fahrzeug rund 36 Meter pro Sekunde zurück – ein Abstand von 26 Metern bedeutet also weniger als 0,75 Sekunden Reaktionszeit zum Vordermann.

Beispiel 3: Die Toleranz als Zünglein an der Waage

Angenommen, bei 120 km/h wird per Brückenmessung (VKS 4.5) ein Abstand von 22 Metern gemessen. Nach dem Pauschalabzug von 3 Metern Toleranz wird zu Ihren Gunsten mit 25 Metern gerechnet – damit liegen Sie über der 4/10-Grenze (24 m) und es bleibt beim günstigeren 5/10-Verstoß mit 75 €. Wird die Toleranz dagegen fehlerhaft nicht oder zu gering angesetzt, würde Ihnen fälschlich der teurere 4/10-Verstoß vorgeworfen. Genau solche Rechenfehler decken wir bei der Akteneinsicht auf.

Gut zu wissen: Die kritische 3/10-Grenze

Der 4/10-Verstoß ist die letzte Stufe ohne Fahrverbot. Schon die nächste Stufe (weniger als 3/10) bringt ab 100 km/h 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot mit sich. Wenn Ihr gemessener Abstand nah an der 3/10-Grenze liegt, sollte die Messung besonders sorgfältig geprüft werden – hier steht am meisten auf dem Spiel.

Abstand weniger als 4/10 in der Probezeit: Das droht Fahranfängern

Für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit gelten verschärfte Regeln. Auch der 4/10-Verstoß über 80 km/h wird im Bußgeldkatalog 2026 als sogenannter „A-Verstoß" (schwerwiegende Zuwiderhandlung) eingestuft – obwohl bei dieser Stufe kein Fahrverbot droht.

Konsequenzen beim ersten A-Verstoß:

  • Probezeit-Verlängerung: Die laufende Probezeit verlängert sich automatisch um weitere 2 Jahre (insgesamt also 4 Jahre).
  • Aufbauseminar (ASF): Die Anordnung zur Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar für Fahranfänger ist obligatorisch.
  • Kostenfalle: Neben dem Bußgeld von 100 € bzw. 150 € fallen zusätzlich die oft hohen Gebühren für das ASF (ca. 300 € bis 500 €) an.

Sollte es während der verlängerten Probezeit zu weiteren Verstößen kommen, drohen nach dem zweiten A-Verstoß eine schriftliche Verwarnung und nach dem dritten A-Verstoß der unwiderrufliche Entzug der Fahrerlaubnis.

Besonderheit: Kleiner Verstoß, große Wirkung

Auch wenn beim 4/10-Verstoß kein Fahrverbot verhängt wird, sind die Probezeit-Maßnahmen für Fahranfänger oft die deutlich schwerwiegendere Konsequenz: Probezeit-Verlängerung und Aufbauseminar kosten Zeit, Geld und Nerven. Ein Einspruch ist hier oft die einzige Chance, die Probezeit-Verlängerung noch abzuwenden.

Da die rechtlichen Folgen in der Probezeit so weitreichend sind, lohnt sich eine technische Prüfung der Messung. Ein erfolgreicher Einspruch, der zur Einstellung des Bußgeldverfahrens führt, rettet Ihre Probezeit.

Toleranzabzüge: So wird Ihr Messergebnis berechnet

Toleranzabzüge sind kein freiwilliges Geschenk der Behörden, sondern ein notwendiger Korrekturfaktor für technische Messunsicherheiten. Beim 4/10-Verstoß ist der Toleranzabzug doppelt entscheidend: Er kann den Vorwurf auf die günstigere 5/10-Stufe herabsetzen – oder bei knappen Werten den Sprung in die fahrverbotsbewehrte 3/10-Stufe verhindern. Im Bußgeldkatalog 2026 wird zwischen verschiedenen Messmethoden unterschieden:

  • Stationäre Video-Systeme (Brückenmessung): Bei Systemen wie dem VKS 4.5 oder ViDiT wird in der Regel ein Pauschalabzug von 3 Metern vom ermittelten Abstandswert vorgenommen. Dieser Puffer soll Ungenauigkeiten bei der optischen Auswertung der Videobilder ausgleichen.
  • Mobile Messung (ProVida / Nachfahren): Wenn Polizisten im Zivilfahrzeug hinter Ihnen herfahren, wird üblicherweise eine Toleranz von 5 % abgezogen. Da die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstands beim Nachfahren schwieriger ist, ist dieser prozentuale Abzug oft vorteilhafter für den Fahrer.
  • Schätzungen durch Beamte: Eine reine Schätzung des Abstands mit dem bloßen Auge („Augenmaß") ist zwar rechtlich möglich, unterliegt aber extrem hohen Anforderungen. Hier muss ein massiver Toleranzabzug von mindestens 33 % bis 35 % gewährt werden. Solche Messungen sind vor Gericht am leichtesten anfechtbar.

Insider-Tipp: Die „versteckte" Toleranz

In vielen Anhörungsbögen der Bußgeldstellen steht lediglich der Satz: „Toleranzen wurden zu Ihren Gunsten berücksichtigt". Doch Vorsicht: Oft fehlen die konkreten Zahlen. Ohne Angabe des exakten Abzugs ist für Sie nicht nachvollziehbar, ob die 3-Meter-Regel oder die 5-%-Hürde korrekt angewendet wurde. Genau hier setzen wir bei der Akteneinsicht an, um Formfehler im Bescheid zu finden.

Wichtig zu wissen: Wie die Rechenbeispiele oben zeigen, liegen die Stufengrenzen oft nur 4 bis 6 Meter auseinander. Schon ein einziger falsch berechneter Toleranz-Meter kann darüber entscheiden, ob Sie 75 €, 100 € oder mit Fahrverbot sanktioniert werden – oder ob das Verfahren komplett eingestellt werden muss.

Wann ist eine Abstandsmessung ungültig?

Nicht jede Unterschreitung des Sicherheitsabstands darf geahndet werden. Damit eine Abstandsmessung (z.B. per VKS 4.5) rechtlich Bestand hat, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Messstrecke: Der Verstoß muss über mindestens 250 bis 300 Meter dokumentiert sein.
  • Zeitdauer: Die Unterschreitung muss mindestens 3 Sekunden lang beständig vorgelegen haben.
  • Einschereffekt: Wurde der Abstand durch einen einscherenden Dritten oder plötzliches Bremsen des Vordermanns verkürzt, liegt oft kein schuldhafter Verstoß vor.

Weitere Verstoßstufen im Überblick: Abstand weniger als 5/10 · Alle Abstandsverstöße im Bußgeldkatalog 2026 · So funktioniert die Abstandsmessung