Abstand weniger als 3/10: Aktuelle Bußgelder 2026

Update

26.03.2026, 14:05

Ihnen wird vorgeworfen, den Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes unterschritten zu haben? Achtung: Ab dieser Stufe drohen ab 100 km/h erstmals 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Hier finden Sie die aktuellen Strafen aus dem Bußgeldkatalog 2026, anschauliche Rechenbeispiele und können kostenlos einen Einspruch prüfen.

Abstand < 3/10 bei Bußgeld Punkte Fahrverbot Einspruch
80-100 km/h160 €1-Kostenlos prüfen
100-130 km/h160 €21 MonatKostenlos prüfen
über 130 km/h240 €21 MonatKostenlos prüfen

* Hinweis: Die Gebühren eines Bußgeldbescheides betragen 25 € bzw. max. 5% des Bußgeldbetrages. Dazu kommen noch Auslagen in Höhe von 3,50 € für den Postversand.

Abstand weniger als 3/10

Geschwindigkeit: 80-100 km/h Punkte: 1
Bußgeld 160 €
Fahrverbot -
Einspruch kostenlos prüfen
Geschwindigkeit: 100-130 km/h Punkte: 2
Bußgeld 160 €
Fahrverbot 1 M.
Einspruch kostenlos prüfen
Geschwindigkeit: über 130 km/h Punkte: 2
Bußgeld 240 €
Fahrverbot 1 M.
Einspruch kostenlos prüfen

Was bedeutet „Abstand weniger als 3/10 des halben Tachos"?

Der Sicherheitsabstand wird in Deutschland relativ zur gefahrenen Geschwindigkeit beurteilt. Als Richtwert gilt die Faustformel „Halber Tacho": Bei 100 km/h beträgt der Mindestabstand demnach 50 Meter. Der Vorwurf „Abstand weniger als 3/10" bedeutet, dass Ihr gemessener Abstand unter 30 % dieses Richtwertes lag – bei 100 km/h also unter 15 Metern.

Die 3/10-Stufe markiert die kritischste Schwelle im Bußgeldkatalog für Abstandsverstöße: Anders als beim 5/10-Verstoß und 4/10-Verstoß drohen hier ab 100 km/h erstmals 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Folgende Werte gelten als Orientierung:

  • Bei 80 km/h: Halber Tacho = 40 m → Verstoß bei weniger als 12 m Abstand.
  • Bei 100 km/h: Halber Tacho = 50 m → Verstoß bei weniger als 15 m Abstand.
  • Bei 120 km/h: Halber Tacho = 60 m → Verstoß bei weniger als 18 m Abstand.
  • Bei 130 km/h: Halber Tacho = 65 m → Verstoß bei weniger als 19,5 m Abstand.
  • Bei 160 km/h: Halber Tacho = 80 m → Verstoß bei weniger als 24 m Abstand.

Fahrverbot ab 3/10: Die entscheidende Geschwindigkeitsgrenze

Ob beim 3/10-Verstoß ein Fahrverbot verhängt wird, hängt allein von der gefahrenen Geschwindigkeit ab:

  • Unter 100 km/h: 160 € Bußgeld und 1 Punkt – kein Fahrverbot. Hier wird der 3/10-Verstoß noch wie die niedrigeren Stufen behandelt.
  • Ab 100 km/h: 160 € Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.
  • Über 130 km/h: 240 € Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

Das bedeutet: Auch die gemessene Geschwindigkeit ist beim 3/10-Verstoß ein zentraler Angriffspunkt für den Einspruch. Wurde Ihre Geschwindigkeit mit knapp über 100 km/h gemessen, kann ein korrekt angesetzter Toleranzabzug bei der Geschwindigkeit den Vorwurf unter die 100-km/h-Schwelle drücken – und das Fahrverbot entfällt komplett.

Härtefall: Fahrverbot abwenden

Selbst wenn die Messung korrekt war, kann das Fahrverbot in bestimmten Fällen gegen Erhöhung des Bußgelds in eine Geldstrafe umgewandelt werden – etwa wenn Sie beruflich zwingend auf den Führerschein angewiesen sind (Berufskraftfahrer, Außendienst, Selbstständige) und der Verstoß ein einmaliges Augenblicksversagen darstellt. Diese Argumentation erfordert in der Regel anwaltliche Unterstützung im Einspruchsverfahren.

Rechenbeispiele: So eng liegen die Stufen beieinander

Zwischen einem Verstoß ohne Fahrverbot und einem Monat ohne Führerschein liegen oft nur wenige Meter – oder wenige km/h. Die folgenden Beispiele zeigen, wie knapp die Grenzen verlaufen:

Beispiel 1: Autobahnfahrt mit 120 km/h

Bei 120 km/h beträgt der halbe Tachowert 60 Meter. Daraus ergeben sich folgende Grenzen:

  • Weniger als 30 m (5/10): 75 € Bußgeld, 1 Punkt, kein Fahrverbot.
  • Weniger als 24 m (4/10): 100 € Bußgeld, 1 Punkt, kein Fahrverbot.
  • Weniger als 18 m (3/10): 160 € Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

Wird Ihr Abstand mit 18 Metern gemessen, gilt noch die 4/10-Stufe ohne Fahrverbot. Bei 17 Metern dagegen greift die 3/10-Stufe – ein einziger Meter entscheidet über einen Monat ohne Führerschein, einen zusätzlichen Punkt und 60 € mehr Bußgeld.

Beispiel 2: Die 100-km/h-Schwelle bei gleicher Distanz

Angenommen, Ihr Abstand wird mit 14 Metern gemessen – einmal bei 98 km/h, einmal bei 102 km/h:

  • Bei 98 km/h: Halber Tacho = 49 m, 3/10-Grenze = 14,7 m → 3/10-Verstoß unter 100 km/h: 160 €, 1 Punkt, kein Fahrverbot.
  • Bei 102 km/h: Halber Tacho = 51 m, 3/10-Grenze = 15,3 m → 3/10-Verstoß über 100 km/h: 160 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

Bei identischem Abstand entscheiden hier 4 km/h über das Fahrverbot. Deshalb muss bei der Prüfung des Bescheids immer auch die Geschwindigkeitsmessung samt Toleranzabzug kontrolliert werden – nicht nur die Abstandsmessung selbst.

Beispiel 3: Die Toleranz als Zünglein an der Waage

Bei 120 km/h wird per Brückenmessung (VKS 4.5) ein Abstand von 16 Metern ermittelt. Nach dem Pauschalabzug von 3 Metern Toleranz wird zu Ihren Gunsten mit 19 Metern gerechnet – damit liegen Sie über der 3/10-Grenze (18 m) und es bleibt beim 4/10-Verstoß ohne Fahrverbot. Wird die Toleranz dagegen fehlerhaft nicht oder zu gering angesetzt, würde Ihnen fälschlich der fahrverbotsbewehrte 3/10-Verstoß vorgeworfen. Genau solche Rechenfehler decken wir bei der Akteneinsicht auf.

Gut zu wissen: Warum sich der Einspruch hier besonders lohnt

Beim 3/10-Verstoß genügt oft schon eine Herabstufung auf die 4/10-Stufe, um das Fahrverbot und den zweiten Punkt abzuwenden – das Verfahren muss dafür nicht einmal komplett eingestellt werden. Da die Grenze nur wenige Meter beträgt, haben Einsprüche an dieser Schwelle die größte Hebelwirkung im gesamten Bußgeldkatalog für Abstandsverstöße.

Abstand weniger als 3/10 in der Probezeit: Das droht Fahranfängern

Für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit gelten verschärfte Regeln. Der 3/10-Verstoß über 80 km/h wird im Bußgeldkatalog 2026 als sogenannter „A-Verstoß" (schwerwiegende Zuwiderhandlung) eingestuft.

Konsequenzen beim ersten A-Verstoß:

  • Probezeit-Verlängerung: Die laufende Probezeit verlängert sich automatisch um weitere 2 Jahre (insgesamt also 4 Jahre).
  • Aufbauseminar (ASF): Die Anordnung zur Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar für Fahranfänger ist obligatorisch.
  • Kostenfalle: Neben dem Bußgeld von 160 € bzw. 240 € fallen zusätzlich die oft hohen Gebühren für das ASF (ca. 300 € bis 500 €) an.

Sollte es während der verlängerten Probezeit zu weiteren Verstößen kommen, drohen nach dem zweiten A-Verstoß eine schriftliche Verwarnung und nach dem dritten A-Verstoß der unwiderrufliche Entzug der Fahrerlaubnis.

Besonderheit: Fahrverbot in der Probezeit

Ein Fahrverbot (1 Monat bei weniger als 3/10 ab 100 km/h) wird zusätzlich zu den Probezeit-Maßnahmen vollstreckt. Das bedeutet: Sie müssen erst den Führerschein abgeben und danach zwingend das Aufbauseminar absolvieren, um Ihre Fahrerlaubnis langfristig zu behalten. Ein Einspruch ist hier oft die einzige Chance, die Probezeit-Verlängerung noch abzuwenden.

Da die rechtlichen Folgen in der Probezeit so weitreichend sind, lohnt sich eine technische Prüfung der Messung. Ein erfolgreicher Einspruch, der zur Einstellung des Bußgeldverfahrens führt, rettet Ihre Probezeit.

Toleranzabzüge: So wird Ihr Messergebnis berechnet

Toleranzabzüge sind kein freiwilliges Geschenk der Behörden, sondern ein notwendiger Korrekturfaktor für technische Messunsicherheiten. Beim 3/10-Verstoß ist der Toleranzabzug von größter Bedeutung: Er kann den Vorwurf auf die fahrverbotsfreie 4/10-Stufe herabsetzen und damit Fahrverbot und zweiten Punkt komplett abwenden. Im Bußgeldkatalog 2026 wird zwischen verschiedenen Messmethoden unterschieden:

  • Stationäre Video-Systeme (Brückenmessung): Bei Systemen wie dem VKS 4.5 oder ViDiT wird in der Regel ein Pauschalabzug von 3 Metern vom ermittelten Abstandswert vorgenommen. Dieser Puffer soll Ungenauigkeiten bei der optischen Auswertung der Videobilder ausgleichen.
  • Mobile Messung (ProVida / Nachfahren): Wenn Polizisten im Zivilfahrzeug hinter Ihnen herfahren, wird üblicherweise eine Toleranz von 5 % abgezogen. Da die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstands beim Nachfahren schwieriger ist, ist dieser prozentuale Abzug oft vorteilhafter für den Fahrer.
  • Schätzungen durch Beamte: Eine reine Schätzung des Abstands mit dem bloßen Auge („Augenmaß") ist zwar rechtlich möglich, unterliegt aber extrem hohen Anforderungen. Hier muss ein massiver Toleranzabzug von mindestens 33 % bis 35 % gewährt werden. Solche Messungen sind vor Gericht am leichtesten anfechtbar.

Insider-Tipp: Die „versteckte" Toleranz

In vielen Anhörungsbögen der Bußgeldstellen steht lediglich der Satz: „Toleranzen wurden zu Ihren Gunsten berücksichtigt". Doch Vorsicht: Oft fehlen die konkreten Zahlen. Ohne Angabe des exakten Abzugs ist für Sie nicht nachvollziehbar, ob die 3-Meter-Regel oder die 5-%-Hürde korrekt angewendet wurde. Genau hier setzen wir bei der Akteneinsicht an, um Formfehler im Bescheid zu finden.

Wichtig zu wissen: Die Sanktionen hängen beim 3/10-Verstoß an zwei harten Grenzen gleichzeitig – der Abstandsgrenze (3/10 des halben Tachos) und der Geschwindigkeitsgrenze (100 km/h). Schon ein einziger falsch berechneter Toleranz-Meter oder wenige km/h können darüber entscheiden, ob Sie Ihren Führerschein behalten dürfen.

Wann ist eine Abstandsmessung ungültig?

Nicht jede Unterschreitung des Sicherheitsabstands darf geahndet werden. Damit eine Abstandsmessung (z.B. per VKS 4.5) rechtlich Bestand hat, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Messstrecke: Der Verstoß muss über mindestens 250 bis 300 Meter dokumentiert sein.
  • Zeitdauer: Die Unterschreitung muss mindestens 3 Sekunden lang beständig vorgelegen haben.
  • Einschereffekt: Wurde der Abstand durch einen einscherenden Dritten oder plötzliches Bremsen des Vordermanns verkürzt, liegt oft kein schuldhafter Verstoß vor.

Weitere Verstoßstufen im Überblick: Abstand weniger als 5/10 · Abstand weniger als 4/10 · Alle Abstandsverstöße im Bußgeldkatalog 2026 · So funktioniert die Abstandsmessung