Abstand bis 80 km/h: Bußgeld, Punkte & Regeln 2026
23.08.2026, 16:40
Wer den erforderlichen Sicherheitsabstand bei einer Geschwindigkeit von bis einschließlich 80 km/h nicht einhält, fällt nicht in die bekannte 5/10- bis 1/10-Staffel. Der Bußgeldkatalog sieht hier grundsätzlich 25 Euro vor, bei Gefährdung 30 Euro und bei Sachbeschädigung 35 Euro. Punkte oder ein Regelfahrverbot sind für diese drei Tatbestände nicht vorgesehen.
Abstand bis 80 km/h: Welche Bußgelder gelten 2026?
Für das Nichteinhalten des erforderlichen Abstands bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h enthält der Bußgeldkatalog drei Regelfälle. Entscheidend ist, ob es beim reinen Abstandsverstoß bleibt oder zusätzlich eine konkrete Gefährdung beziehungsweise Sachbeschädigung hinzukommt.
| Situation | Regelsatz | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Abstand bei bis zu 80 km/h nicht eingehalten | 25 € | 0 Punkte | – |
| ... mit Gefährdung | 30 € | 0 Punkte | – |
| ... mit Sachbeschädigung | 35 € | 0 Punkte | – |
Die Beträge entsprechen den Regelsätzen der Nummern 12.1 bis 12.3 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung.
Warum ist die Grenze von 80 km/h beim Abstand so wichtig?
Die häufig bekannten Kategorien 5/10, 4/10, 3/10, 2/10 und 1/10 des halben Tachowertes beginnen nicht bei jeder Geschwindigkeit. Tabelle 2 des Bußgeldkatalogs setzt für diese Staffelung eine Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h voraus.
Bis einschließlich 80 km/h
Es gelten die einfachen Regelsätze von 25, 30 oder 35 Euro. Die 5/10- bis 1/10-Systematik wird hier nicht angewendet.
Mehr als 80 km/h
Ab hier unterscheidet der Katalog zusätzlich nach dem konkreten Abstand. Liegt dieser unter einem Viertel des Tachowertes, beginnt die gestaffelte 5/10- bis 1/10-Bewertung.
Das ist praktisch relevant: Bei genau 80 km/h bleibt es beim einfachen Abstandstatbestand. Bei einer maßgeblichen Geschwindigkeit über 80 km/h kann dagegen bereits die genaue Meterzahl darüber entscheiden, ob nur 35 Euro oder eine deutlich höhere Sanktion mit Punkt droht.
5/10 entspricht einem Viertel des Tachowertes
Der halbe Tachowert bei 100 km/h sind 50 Meter. 5/10 hiervon entsprechen 25 Metern und damit einem Viertel des ursprünglichen Tachowertes. Genau an dieser Schwelle knüpft die gestaffelte Abstandstabelle bei mehr als 80 km/h an.
Welcher Mindestabstand gilt bei 50, 60, 70 oder 80 km/h?
§ 4 Abs. 1 StVO nennt für Pkw keine starre Meterzahl, die bei jeder Geschwindigkeit zwingend einzuhalten wäre. Der Abstand muss vielmehr grundsätzlich so groß sein, dass auch dann hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug gehalten werden kann, wenn dieses plötzlich bremst.
Als praktische Orientierung werden häufig die Faustformel „halber Tacho“ oder die 2-Sekunden-Regel verwendet. Das bedeutet beispielsweise: Bei 80 km/h entsprechen dem halben Tachowert 40 Meter. Diese Faustformeln sind jedoch von den konkreten Bußgeldtatbeständen bis 80 km/h zu unterscheiden.
Eine ausführliche Erklärung mit Rechner und Beispielen finden Sie auf unserer Seite zum Mindestabstand und halben Tacho.
Gibt es bei einem Abstandsverstoß bis 80 km/h Punkte oder Fahrverbot?
Für die Tatbestände bis einschließlich 80 km/h sieht der Bußgeldkatalog kein Regelfahrverbot vor. Auch in Anlage 13 FeV, die die punkterelevanten Verkehrsverstöße festlegt, sind die Nummern 12.1 bis 12.3 nicht als punktbewertete Abstandstatbestände aufgeführt.
Der Unterschied zum Bereich oberhalb von 80 km/h ist damit erheblich: Dort können die 5/10- bis 1/10-Stufen bereits zu einem Punkt führen; bei mehr als 100 km/h kommen in den strengeren Stufen zwei Punkte und Fahrverbote von bis zu drei Monaten hinzu.
Wenn Sie wissen möchten, wann ein Fahrverbot beginnt, finden Sie die vollständige Staffelung unter Fahrverbot wegen Abstand.
25 bis 35 Euro: Verwarnung oder Bußgeldbescheid?
Beträge von 25 bis 35 Euro liegen im gesetzlichen Bereich eines Verwarnungsgeldes. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Behörde deshalb eine Verwarnung aussprechen und ein Verwarnungsgeld erheben. Wird die Verwarnung akzeptiert und entsprechend der behördlichen Vorgabe rechtzeitig bezahlt, wird sie wirksam; Gebühren und Auslagen fallen für die wirksame Verwarnung nicht an.
Wird die Verwarnung nicht wirksam, kann das Verfahren weitergeführt werden. Erlässt die Behörde später einen Bußgeldbescheid, kann gegen diesen grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.
Verwarnung und Bußgeldbescheid nicht verwechseln
Ein Einspruch nach § 67 OWiG richtet sich gegen einen Bußgeldbescheid. Eine wirksam akzeptierte Verwarnung funktioniert rechtlich anders und erledigt den zugrunde liegenden geringfügigen Verstoß grundsätzlich.
Abstandsmessung bis 80 km/h prüfen: Worauf kommt es an?
Auch bei einem vergleichsweise niedrigen Regelsatz sollte aus dem Schreiben nachvollziehbar hervorgehen, welcher Abstandsvorwurf erhoben wird, welche Geschwindigkeit zugrunde liegt und wie die Situation festgestellt wurde. Besonders wichtig ist die korrekte Einordnung der Geschwindigkeit, weil die Schwelle von 80 km/h den anzuwendenden Tatbestand verändert.
- Geschwindigkeit: Lag die maßgebliche Geschwindigkeit tatsächlich bei höchstens 80 km/h oder bereits darüber?
- Abstand: Welche konkrete Distanz wurde festgestellt und wie wurde sie ermittelt?
- Gefährdung: Wird zusätzlich eine konkrete Gefährdung behauptet, sollte dieser Umstand aus dem Sachverhalt nachvollziehbar sein.
- Sachbeschädigung: Der höhere Regelsatz setzt voraus, dass tatsächlich eine Sachbeschädigung im Zusammenhang mit dem Verstoß vorliegt.
- Messverfahren: Bei technischer Messung sollten Gerät, Auswertung und Fahrzeugzuordnung zum dokumentierten Vorgang passen.
Für videobasierte Brückenmessungen finden Sie ergänzende Informationen unter VKS 4.5. Weitere Möglichkeiten zur Prüfung behandeln wir außerdem auf unserer Seite Einspruch gegen eine Abstandsmessung.
Abstandsvorwurf erhalten?
Sie haben eine Verwarnung oder einen Bußgeldbescheid wegen zu geringem Abstand erhalten? Prüfen Sie kostenlos und unverbindlich, welche Angaben zu Ihrer Messung vorliegen.
Fall kostenlos prüfenRechtsgrundlagen: § 4 Abs. 1 StVO; Nummern 12.1 bis 12.5 der Anlage zur BKatV; Tabelle 2 des Anhangs zur BKatV; Anlage 13 FeV; §§ 56 und 67 OWiG. Maßgeblich ist die konkrete behördliche Einordnung im Einzelfall.