Abstand in der Probezeit: A-Verstoß, Aufbauseminar & Folgen 2026
23.08.2026, 16:11
Ein Abstandsverstoß in der Probezeit kann deutlich weiterreichende Folgen haben als Bußgeld und Punkte. Verstöße gegen die Abstandsvorschriften des § 4 Abs. 1 StVO sind in Anlage 12 FeV als schwerwiegende Zuwiderhandlungen eingeordnet. Wird ein entsprechender Verstoß rechtskräftig und im Fahreignungsregister berücksichtigt, kann bereits der erste Fall ein Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre auslösen.
Abstandsvorwurf in der Probezeit erhalten?
Wenn neben Bußgeld und Punkten auch Probezeitverlängerung und Aufbauseminar drohen, sollte der konkrete Tatvorwurf genau geprüft werden.
Fall kostenlos prüfenWarum ist ein Abstandsverstoß in der Probezeit ein A-Verstoß?
Anlage 12 FeV unterscheidet für die Fahrerlaubnis auf Probe zwischen schwerwiegenden und weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen. Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über den Abstand nach § 4 Abs. 1 StVO stehen ausdrücklich im Katalog der schwerwiegenden Zuwiderhandlungen.
Umgangssprachlich wird deshalb vom A-Verstoß gesprochen. Für die Probezeitmaßnahme reicht aber nicht allein die abstrakte Einordnung. Nach § 2a StVG muss eine rechtskräftige Entscheidung vorliegen, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist. Genau deshalb ist die Unterscheidung zwischen einem geringfügigen Abstandsvorwurf und einem punktbewehrten Bußgeldtatbestand wichtig.
A-Verstoß
Abstand nach § 4 Abs. 1 StVO gehört in Anlage 12 FeV zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen.
Rechtskraft erforderlich
Die Fahrerlaubnisbehörde knüpft ihre Probezeitmaßnahmen an eine rechtskräftige Entscheidung.
Registerfähigkeit
Die Entscheidung muss nach den gesetzlichen Voraussetzungen im Fahreignungsregister berücksichtigt werden.
Erster A-Verstoß wegen Abstand: Welche Folgen hat das?
Liegt erstmals eine schwerwiegende Zuwiderhandlung vor, die die Voraussetzungen des § 2a StVG erfüllt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und setzt hierfür eine Frist. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit nach § 2a Abs. 2a StVG um zwei Jahre.
Bußgeldentscheidung wird rechtskräftig
Der Abstandstatbestand muss rechtskräftig festgestellt und für das Fahreignungsregister relevant sein.
Aufbauseminar wird angeordnet
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet beim ersten einschlägigen A-Verstoß grundsätzlich die Teilnahme an einem Aufbauseminar an.
Probezeit verlängert sich
Mit der Seminaranordnung verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre und dauert damit regelmäßig insgesamt vier Jahre.
Bußgeld, Punkte und Probezeitmaßnahmen kommen nebeneinander hinzu
Die Probezeitfolgen ersetzen die Sanktionen des Bußgeldkatalogs nicht. Je nach Abstandsstufe können daher zusätzlich Bußgeld, Punkte und bei mehr als 100 km/h auch ein Fahrverbot anfallen.
Abstand in der Probezeit: Folgen bei 5/10 bis 1/10
Die Abstandsstufen des Bußgeldkatalogs beginnen bei mehr als 80 km/h mit weniger als 5/10 des halben Tachowertes und reichen bis zur schärfsten 1/10-Stufe. Für Fahranfänger ist wichtig: Bereits die 5/10-Stufe ist mit mindestens einem Punkt verbunden und kann deshalb als relevanter A-Verstoß Probezeitmaßnahmen auslösen.
| Abstandsstufe | > 80 bis 100 km/h | > 100 bis 130 km/h | > 130 km/h | Probezeit |
|---|---|---|---|---|
| < 5/10 | 75 € · 1 P. | 75 € · 1 P. | 100 € · 1 P. | A-Verstoß |
| < 4/10 | 100 € · 1 P. | 100 € · 1 P. | 150 € · 1 P. | A-Verstoß |
| < 3/10 | 160 € · 1 P. | 160 € · 2 P. · 1 Monat | 240 € · 2 P. · 1 Monat | A-Verstoß |
| < 2/10 | 240 € · 1 P. | 240 € · 2 P. · 2 Monate | 320 € · 2 P. · 2 Monate | A-Verstoß |
| < 1/10 | 320 € · 1 P. | 320 € · 2 P. · 3 Monate | 400 € · 2 P. · 3 Monate | A-Verstoß |
P. = Punkte. Die Tabelle zeigt die Regelsanktionen der Abstandstatbestände. Bei einem Bußgeldbescheid können zusätzlich Gebühren und Auslagen anfallen. Probezeitmaßnahmen setzen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2a StVG voraus.
Ein Punkt oder A-Verstoß: Was ist für die Probezeit entscheidend?
Die Begriffe werden häufig vermischt. Punkte gehören zum Fahreignungs-Bewertungssystem, während die Einordnung als schwerwiegende Zuwiderhandlung aus Anlage 12 FeV für die Probezeit stammt. Bei den klassischen 5/10- bis 1/10-Abstandstatbeständen fallen beide Systeme zusammen: Die Verstöße sind registerfähig und zugleich als schwerwiegende Abstandszuwiderhandlungen eingeordnet.
Entscheidend ist deshalb nicht die vereinfachte Aussage „ein Punkt verlängert immer die Probezeit“. Richtig ist: Ein rechtskräftiger, registerfähiger A-Verstoß kann die Maßnahmen nach § 2a StVG auslösen.
Was passiert bei weiteren A-Verstößen in der verlängerten Probezeit?
Nach dem ersten A-Verstoß und der Teilnahme am Aufbauseminar verschärft § 2a StVG die Maßnahmen stufenweise. Dabei kommt es auf die zeitliche Reihenfolge der weiteren Zuwiderhandlungen an.
Die gesetzliche Stufenfolge
- Erster einschlägiger A-Verstoß: Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre.
- Weiterer A-Verstoß nach Teilnahme am Aufbauseminar: schriftliche Verwarnung; zusätzlich wird eine verkehrspsychologische Beratung nahegelegt.
- Erneuter A-Verstoß nach Ablauf der gesetzlichen Frist: die Fahrerlaubnisbehörde entzieht die Fahrerlaubnis.
Deshalb sollte man nicht pauschal nur von „erstem, zweitem und drittem A-Verstoß“ sprechen. Rechtlich relevant ist, wann der nächste Verstoß im Verhältnis zum Aufbauseminar und zur vorherigen Maßnahme begangen wurde.
Tat in der Probezeit, Bescheid erst danach: Können Maßnahmen trotzdem folgen?
Ja. § 2a Abs. 2 StVG stellt ausdrücklich darauf ab, dass die zugrunde liegende Tat innerhalb der Probezeit begangen wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die vorgesehenen Maßnahmen auch dann ergreifen, wenn die Probezeit zwischenzeitlich bereits abgelaufen ist und die Entscheidung erst später rechtskräftig wird.
Für die zeitliche Einordnung ist deshalb nicht nur das Datum des Bußgeldbescheides entscheidend. Relevant ist insbesondere, wann der vorgeworfene Abstandsverstoß begangen wurde und wann die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Beispiel
Wurde der Abstandsvorwurf wenige Wochen vor dem regulären Ende der Probezeit begangen, erledigt sich die Probezeitfrage nicht automatisch dadurch, dass das Bußgeldverfahren erst nach dem ursprünglichen Enddatum abgeschlossen wird.
Abstand unter 80 km/h in der Probezeit
Nicht jeder einfache Abstandsvorwurf unterhalb der punktbewehrten Abstandsstufen führt zu einer Eintragung im Fahreignungsregister. Für die Maßnahmen nach § 2a StVG ist aber gerade diese Registerfähigkeit Voraussetzung. Deshalb sollte bei einem Vorwurf unter 80 km/h zunächst geklärt werden, welcher konkrete Bußgeldtatbestand zugrunde gelegt wurde und ob die Entscheidung überhaupt in das Fahreignungsregister einzutragen ist.
Diesen Bereich behandeln wir gesondert auf unserer Seite Abstand unter 80 km/h.
Abstandsverstoß in der Probezeit prüfen: Warum die Rechtskraft wichtig ist
Die Probezeitmaßnahmen knüpfen an die rechtskräftige Entscheidung über die Zuwiderhandlung an. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an diese Entscheidung gebunden. Deshalb ist es sinnvoll, bereits im Bußgeldverfahren zu prüfen, ob Abstandsstufe, Geschwindigkeit, Messung und Fahrzeugzuordnung nachvollziehbar festgestellt wurden.
- Abstandsstufe: Ist tatsächlich 5/10, 4/10, 3/10, 2/10 oder 1/10 des halben Tachowertes unterschritten?
- Geschwindigkeit: Passt die zugrunde gelegte Geschwindigkeitsgruppe zum Tatvorwurf?
- Messwert: Ist der Abstand nachvollziehbar dokumentiert und dem Fahrzeug eindeutig zugeordnet?
- Verkehrssituation: Sind Einscherer, Spurwechsel oder abrupte Bremsvorgänge in der Messsequenz erkennbar?
- Probezeit: Wurde die Tat tatsächlich innerhalb der laufenden Probezeit begangen?
- Vorbelastungen: Gibt es bereits ein Aufbauseminar oder frühere Maßnahmen nach § 2a StVG, die für die nächste Stufe relevant sind?
A-Verstoß wegen Abstand in der Probezeit?
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Abstandsverstoß kostenlos prüfenRechtsgrundlagen: § 4 StVO, Anlage 12 FeV, Anlage 13 FeV, § 2a StVG und § 28 StVG. Maßgeblich sind die konkrete Tat, die rechtskräftige Entscheidung und die individuelle Probezeitsituation.