Abstand weniger als 5/10: Aktuelle Bußgelder 2026

Update

26.03.2026, 14:05

Ihnen wird vorgeworfen, den Abstand von weniger als 5/10 des halben Tachowertes unterschritten zu haben? Hier finden Sie die aktuellen Strafen aus dem Bußgeldkatalog 2026 für diesen Verstoß, eine Übersicht möglicher Messfehler und können kostenlos einen Einspruch prüfen.

Abstand < 5/10 bei Bußgeld Punkte Fahrverbot Einspruch
80-100 km/h75 €1-Kostenlos prüfen
100-130 km/h75 €1-Kostenlos prüfen
über 130 km/h100 €1-Kostenlos prüfen

* Hinweis: Die Gebühren eines Bußgeldbescheides betragen 25 € bzw. max. 5% des Bußgeldbetrages. Dazu kommen noch Auslagen in Höhe von 3,50 € für den Postversand.

Abstand weniger als 5/10

Geschwindigkeit: 80-100 km/h Punkte: 1
Bußgeld 75 €
Fahrverbot -
Einspruch kostenlos prüfen
Geschwindigkeit: 100-130 km/h Punkte: 1
Bußgeld 75 €
Fahrverbot -
Einspruch kostenlos prüfen
Geschwindigkeit: über 130 km/h Punkte: 1
Bußgeld 100 €
Fahrverbot -
Einspruch kostenlos prüfen

Was bedeutet „Abstand weniger als 5/10 des halben Tachos"?

Der Sicherheitsabstand wird in Deutschland relativ zur gefahrenen Geschwindigkeit beurteilt. Als Richtwert gilt die Faustformel „Halber Tacho": Bei 100 km/h beträgt der Mindestabstand demnach 50 Meter. Der Vorwurf „Abstand weniger als 5/10" bedeutet, dass Ihr gemessener Abstand unter der Hälfte dieses Richtwertes lag – bei 100 km/h also unter 25 Metern.

Die 5/10-Stufe ist die niedrigste Verstoßstufe im Bußgeldkatalog für Abstandsverstöße. Sie wird in allen Geschwindigkeitsbereichen mit 1 Punkt in Flensburg geahndet – ein Fahrverbot droht hier noch nicht. Folgende Werte gelten als Orientierung:

  • Bei 80 km/h: Halber Tacho = 40 m → Verstoß bei weniger als 20 m Abstand.
  • Bei 100 km/h: Halber Tacho = 50 m → Verstoß bei weniger als 25 m Abstand.
  • Bei 120 km/h: Halber Tacho = 60 m → Verstoß bei weniger als 30 m Abstand.
  • Bei 130 km/h: Halber Tacho = 65 m → Verstoß bei weniger als 32,5 m Abstand.
  • Bei 160 km/h: Halber Tacho = 80 m → Verstoß bei weniger als 40 m Abstand.

Gut zu wissen: Knapp an der Grenze?

Da die 5/10-Stufe die unterste Sanktionsschwelle darstellt, entscheiden hier oft wenige Meter darüber, ob überhaupt ein ahndbarer Verstoß vorliegt. Wurde der Toleranzabzug nicht korrekt berechnet, kann der korrigierte Abstandswert über der 5/10-Grenze liegen – und das Verfahren muss eingestellt werden.

Abstand weniger als 5/10 in der Probezeit: Das droht Fahranfängern

Für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit gelten verschärfte Regeln. Auch der 5/10-Verstoß über 80 km/h wird im Bußgeldkatalog 2026 als sogenannter „A-Verstoß" (schwerwiegende Zuwiderhandlung) eingestuft – obwohl bei dieser Stufe kein Fahrverbot droht.

Konsequenzen beim ersten A-Verstoß:

  • Probezeit-Verlängerung: Die laufende Probezeit verlängert sich automatisch um weitere 2 Jahre (insgesamt also 4 Jahre).
  • Aufbauseminar (ASF): Die Anordnung zur Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar für Fahranfänger ist obligatorisch.
  • Kostenfalle: Neben dem Bußgeld von 75 € bzw. 100 € fallen zusätzlich die oft hohen Gebühren für das ASF (ca. 300 € bis 500 €) an.

Sollte es während der verlängerten Probezeit zu weiteren Verstößen kommen, drohen nach dem zweiten A-Verstoß eine schriftliche Verwarnung und nach dem dritten A-Verstoß der unwiderrufliche Entzug der Fahrerlaubnis.

Besonderheit: Kleiner Verstoß, große Wirkung

Auch wenn beim 5/10-Verstoß kein Fahrverbot verhängt wird, sind die Probezeit-Maßnahmen für Fahranfänger oft die deutlich schwerwiegendere Konsequenz: Probezeit-Verlängerung und Aufbauseminar kosten Zeit, Geld und Nerven. Ein Einspruch ist hier oft die einzige Chance, die Probezeit-Verlängerung noch abzuwenden.

Da die rechtlichen Folgen in der Probezeit so weitreichend sind, lohnt sich eine technische Prüfung der Messung. Ein erfolgreicher Einspruch, der zur Einstellung des Bußgeldverfahrens führt, rettet Ihre Probezeit.

Toleranzabzüge: So wird Ihr Messergebnis berechnet

Toleranzabzüge sind kein freiwilliges Geschenk der Behörden, sondern ein notwendiger Korrekturfaktor für technische Messunsicherheiten. Gerade beim 5/10-Verstoß als unterster Sanktionsschwelle ist der Toleranzabzug entscheidend – denn nur wenige Meter können darüber bestimmen, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt. Im Bußgeldkatalog 2026 wird zwischen verschiedenen Messmethoden unterschieden:

  • Stationäre Video-Systeme (Brückenmessung): Bei Systemen wie dem VKS 4.5 oder ViDiT wird in der Regel ein Pauschalabzug von 3 Metern vom ermittelten Abstandswert vorgenommen. Dieser Puffer soll Ungenauigkeiten bei der optischen Auswertung der Videobilder ausgleichen.
  • Mobile Messung (ProVida / Nachfahren): Wenn Polizisten im Zivilfahrzeug hinter Ihnen herfahren, wird üblicherweise eine Toleranz von 5 % abgezogen. Da die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstands beim Nachfahren schwieriger ist, ist dieser prozentuale Abzug oft vorteilhafter für den Fahrer.
  • Schätzungen durch Beamte: Eine reine Schätzung des Abstands mit dem bloßen Auge („Augenmaß") ist zwar rechtlich möglich, unterliegt aber extrem hohen Anforderungen. Hier muss ein massiver Toleranzabzug von mindestens 33 % bis 35 % gewährt werden. Solche Messungen sind vor Gericht am leichtesten anfechtbar.

Insider-Tipp: Die „versteckte" Toleranz

In vielen Anhörungsbögen der Bußgeldstellen steht lediglich der Satz: „Toleranzen wurden zu Ihren Gunsten berücksichtigt". Doch Vorsicht: Oft fehlen die konkreten Zahlen. Ohne Angabe des exakten Abzugs ist für Sie nicht nachvollziehbar, ob die 3-Meter-Regel oder die 5-%-Hürde korrekt angewendet wurde. Genau hier setzen wir bei der Akteneinsicht an, um Formfehler im Bescheid zu finden.

Wichtig zu wissen: Da der 5/10-Verstoß genau an der untersten Grenze der Ahndbarkeit liegt, kann schon ein einziger falsch berechneter Toleranz-Meter darüber entscheiden, ob das Verfahren eingestellt werden muss – und Sie weder Bußgeld noch Punkt erhalten.

Wann ist eine Abstandsmessung ungültig?

Nicht jede Unterschreitung des Sicherheitsabstands darf geahndet werden. Damit eine Messung (z.B. per VKS 4.5) rechtlich Bestand hat, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Messstrecke: Der Verstoß muss über mindestens 250 bis 300 Meter dokumentiert sein.
  • Zeitdauer: Die Unterschreitung muss mindestens 3 Sekunden lang beständig vorgelegen haben.
  • Einschereffekt: Wurde der Abstand durch einen einscherenden Dritten oder plötzliches Bremsen des Vordermanns verkürzt, liegt oft kein schuldhafter Verstoß vor.