Fahrverbot wegen zu geringem Abstand: Wann drohen 1, 2 oder 3 Monate?
23.08.2026, 16:08
Ein Fahrverbot wegen zu geringem Abstand droht nicht bei jeder Abstandsunterschreitung. Entscheidend sind vor allem die gefahrene Geschwindigkeit und die Einordnung des festgestellten Abstands. Bei mehr als 100 km/h sieht der Bußgeldkatalog ab der 3/10-Stufe regelmäßig ein Fahrverbot vor: 1 Monat bei weniger als 3/10, 2 Monate bei weniger als 2/10 und 3 Monate bei weniger als 1/10 des halben Tachowertes.
Fahrverbot im Bußgeldbescheid?
Wenn wegen eines Abstandsverstoßes ein Fahrverbot im Raum steht, sollten Abstandswert, Geschwindigkeit, Messung und Fahrzeugzuordnung konkret geprüft werden.
Fall kostenlos prüfenFahrverbot wegen Abstand 2026: Tabelle mit Bußgeld und Punkten
Für ein Regelfahrverbot wegen eines Abstandsverstoßes sind insbesondere die Tatbestände 3/10, 2/10 und 1/10 bei mehr als 100 km/h relevant. Die folgende Übersicht zeigt die aktuellen Regelsanktionen für diese Fälle.
| Geschwindigkeit | Abstand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|---|
| > 100 bis 130 km/h | < 3/10 | 160 € | 2 | 1 Monat |
| > 100 bis 130 km/h | < 2/10 | 240 € | 2 | 2 Monate |
| > 100 bis 130 km/h | < 1/10 | 320 € | 2 | 3 Monate |
| > 130 km/h | < 3/10 | 240 € | 2 | 1 Monat |
| > 130 km/h | < 2/10 | 320 € | 2 | 2 Monate |
| > 130 km/h | < 1/10 | 400 € | 2 | 3 Monate |
Die Tabelle zeigt die Regelsätze des Bußgeldkatalogs. Bei einem Bußgeldbescheid können zusätzlich Gebühren und Auslagen anfallen. Für die Einordnung zählt die konkrete Geschwindigkeitsgruppe: 130 km/h fällt noch in die Gruppe „mehr als 100 km/h“, erst mehr als 130 km/h in die nächste Stufe.
1 Monat Fahrverbot: Abstand weniger als 3/10
Das erste Regelfahrverbot innerhalb der gestaffelten Abstandstatbestände beginnt bei weniger als 3/10 des halben Tachowertes und einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h. Dann sieht der Bußgeldkatalog regelmäßig einen Monat Fahrverbot vor.
Bei mehr als 100 bis 130 km/h beträgt der Regelsatz 160 Euro. Bei mehr als 130 km/h steigt das Bußgeld auf 240 Euro. In beiden Gruppen werden diese Tatbestände im Fahreignungs-Bewertungssystem mit 2 Punkten bewertet.
Was bedeutet das konkret?
Bei 120 km/h beträgt der halbe Tachowert 60 Meter. Drei Zehntel davon sind 18 Meter. Liegt der maßgebliche Abstand darunter, kann die 3/10-Stufe einschlägig sein.
Zur Seite „Abstand weniger als 3/10“2 Monate Fahrverbot: Abstand weniger als 2/10
Wird bei mehr als 100 km/h ein Abstand von weniger als 2/10 des halben Tachowertes festgestellt, erhöht sich das Regelfahrverbot auf zwei Monate. Gleichzeitig werden 2 Punkte eingetragen.
Der Regelsatz beträgt bei mehr als 100 bis 130 km/h 240 Euro und bei mehr als 130 km/h 320 Euro. Besonders relevant ist deshalb, ob sowohl der Abstandswert als auch die zugrunde gelegte Geschwindigkeit korrekt bestimmt wurden.
Beispiel bei 120 km/h
Bei 120 km/h entspricht der halbe Tachowert 60 Metern. Zwei Zehntel davon sind 12 Meter. Ein maßgeblicher Abstand unter 12 Metern fällt in die 2/10-Stufe.
Zur Seite „Abstand weniger als 2/10“3 Monate Fahrverbot: Abstand weniger als 1/10
Die schärfste reguläre Abstandsstufe ist weniger als 1/10 des halben Tachowertes. Bei mehr als 100 km/h sieht der Bußgeldkatalog dafür regelmäßig drei Monate Fahrverbot und 2 Punkte vor.
Bei mehr als 100 bis 130 km/h beträgt das Bußgeld 320 Euro. Bei mehr als 130 km/h steigt der Regelsatz auf 400 Euro. Die Dauer des Regelfahrverbots bleibt in beiden Geschwindigkeitsgruppen bei drei Monaten.
Beispiel bei 120 km/h
Bei 120 km/h sind 1/10 des halben Tachowertes nur 6 Meter. Ein Abstand darunter kann deshalb die höchste Abstandsstufe und ein dreimonatiges Regelfahrverbot auslösen.
Zur Seite „Abstand weniger als 1/10“Warum gibt es bis einschließlich 100 km/h kein Regelfahrverbot?
Die Tabelle 2 des Bußgeldkatalogs unterscheidet ausdrücklich zwischen den Geschwindigkeitsgruppen mehr als 80 km/h, mehr als 100 km/h und mehr als 130 km/h. Die Regelfahrverbote für 3/10, 2/10 und 1/10 sind erst für die Tatbestände der Gruppen über 100 beziehungsweise über 130 km/h vorgesehen.
Das bedeutet beispielsweise: Bei genau 100 km/h und weniger als 1/10 sieht die entsprechende Abstandsstufe zwar ein hohes Bußgeld und einen Punkt vor, aber noch kein Regelfahrverbot aus dieser Tabelle. Bei einer maßgeblichen Geschwindigkeit oberhalb von 100 km/h ändert sich die Rechtsfolge deutlich.
Wann beginnt das Fahrverbot? Viermonatsregel bei Ersttätern
Ein Fahrverbot wird grundsätzlich nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für Personen, gegen die in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig geworden ist und bei denen auch bis zur neuen Entscheidung kein weiteres Fahrverbot rechtskräftig wird, enthält § 25 Abs. 3 StVG eine wichtige Besonderheit.
Beginn innerhalb eines Viermonatszeitraums
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wird bestimmt, dass das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft wirksam wird. Bei einem zu verwahrenden Führerschein lässt sich der Beginn innerhalb dieses Zeitraums praktisch durch den Zeitpunkt der Abgabe steuern. Maßgeblich sind immer die Hinweise in der konkreten Bußgeldentscheidung.
Die häufig als „Viermonatsregel“ bezeichnete Möglichkeit ändert nicht die Dauer des Fahrverbots. Ein zweimonatiges Fahrverbot bleibt also zwei Monate lang bestehen; es geht lediglich um den möglichen Beginn innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitfensters.
Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentziehung: Was ist der Unterschied?
Ein Fahrverbot nach § 25 StVG ist zeitlich begrenzt. Für die festgesetzte Dauer dürfen keine Kraftfahrzeuge geführt werden; der Führerschein wird für diese Zeit grundsätzlich amtlich verwahrt beziehungsweise das Fahrverbot entsprechend vermerkt. Nach Ablauf des Fahrverbots besteht die Fahrerlaubnis grundsätzlich weiter.
Das ist von einer Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Auf dieser Seite geht es um die Regelfahrverbote des Bußgeldkatalogs wegen Abstandsverstößen, nicht um strafrechtliche Fahrerlaubnisentziehungen.
Kann von einem Regelfahrverbot abgesehen werden?
§ 4 BKatV spricht bei den genannten Abstandstatbeständen ausdrücklich von einem Fahrverbot, das in der Regel in Betracht kommt. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Anspruch darauf, das Fahrverbot gegen eine höhere Geldbuße „einzutauschen“. Ob im Einzelfall besondere Umstände eine abweichende Entscheidung rechtfertigen können, muss anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden.
Deshalb sollte bei einem drohenden Fahrverbot zunächst geklärt werden, ob der Abstandstatbestand selbst zutreffend festgestellt wurde. Bei Abstandsmessungen sind dafür insbesondere Messwert, Geschwindigkeit, Fahrzeugzuordnung und die dokumentierte Verkehrssituation relevant.
Fahrverbot wegen Abstand prüfen: Welche Angaben sind entscheidend?
Je länger das drohende Fahrverbot, desto wichtiger ist die genaue Einordnung des zugrunde gelegten Vorwurfs. Schon eine andere Abstandsstufe kann die Dauer von drei auf zwei oder von zwei auf einen Monat verändern; auch die 100-km/h-Grenze ist für das Regelfahrverbot zentral.
- Abstandsstufe: Ist tatsächlich 3/10, 2/10 oder 1/10 des halben Tachowertes unterschritten?
- Geschwindigkeit: Lag die maßgebliche Geschwindigkeit wirklich über 100 km/h beziehungsweise über 130 km/h?
- Messwert: Ist der Abstand nachvollziehbar und passend zum eingesetzten Messverfahren dokumentiert?
- Fahrzeugzuordnung: Lassen sich Messung, Fahrzeug und Fahrer zuverlässig zuordnen?
- Verkehrssituation: Sind Spurwechsel, Einscherer oder abrupte Bremsvorgänge im Messablauf erkennbar?
- Bescheid: Stimmen Tatvorwurf, Rechtsfolgen und die Angaben zum Beginn des Fahrverbots?
1, 2 oder 3 Monate Fahrverbot erhalten?
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Fahrverbot kostenlos prüfenRechtsgrundlagen: § 4 BKatV, Tabelle 2 des Anhangs zu Nr. 12 BKatV, Anlage 13 FeV und § 25 StVG. Die dargestellten Sanktionen sind Regelsätze; maßgeblich bleibt der konkrete Einzelfall.