Sicherheitsabstand außerorts: Tabelle, Faustregeln & Bußgeld

Update

24.08.2026, 08:12

Außerhalb geschlossener Ortschaften ist ausreichender Sicherheitsabstand wegen der höheren Geschwindigkeiten besonders wichtig. Für Pkw gibt es keinen pauschalen gesetzlichen Meterwert; als praktische Orientierung dienen bei guten Bedingungen insbesondere „halber Tacho“ und die Zwei-Sekunden-Regel.

Sicherheitsabstand außerorts
Bei guten Bedingungen ist „halber Tacho“ eine praktische Orientierung.
Bei 80 km/h sind das etwa 40 Meter, bei 100 km/h etwa 50 Meter und bei 130 km/h etwa 65 Meter. Schlechte Sicht, Nässe oder Glätte verlangen mehr Reserve.

Tabelle: Sicherheitsabstand außerorts nach Geschwindigkeit

TempoHalber Tacho2-Sekunden-Orientierung
60 km/h30 mca. 33,3 m
70 km/h35 mca. 38,9 m
80 km/h40 mca. 44,4 m
90 km/h45 m50,0 m
100 km/h50 mca. 55,6 m
120 km/h60 mca. 66,7 m
130 km/h65 mca. 72,2 m

Diese Werte sind Orientierungshilfen. § 4 Abs. 1 StVO verlangt grundsätzlich, dass der Abstand so groß bleibt, dass auch bei plötzlichem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig gehalten werden kann.

Schlechte Sicht, Regen oder Glätte: mehr Abstand statt knapper Faustregel

Bei ungünstigen Sicht- und Straßenverhältnissen verlängern sich Reaktions- und Bremswege. Die ADAC-Fahrschulfaustregeln empfehlen in solchen Situationen außerhalb geschlossener Ortschaften deutlich mehr Abstand; als praktische Orientierung wird dort eine Verdoppelung genannt. Entscheidend bleibt jedoch die konkrete Lage.

Faustregeln sind keine Maximalwerte: Wer bei Starkregen, Nebel, Schnee oder Glätte lediglich den rechnerischen „halben Tacho“ hält, kann trotzdem zu dicht fahren. Der Abstand muss zur tatsächlichen Brems- und Sichtsituation passen.

Besondere Abstandsvorschrift außerorts für lange und geschwindigkeitsbeschränkte Fahrzeuge

§ 4 Abs. 2 StVO enthält außerorts eine zusätzliche Regel für Kraftfahrzeuge mit besonderer Geschwindigkeitsbeschränkung sowie für Züge über 7 Meter Länge: Sie müssen grundsätzlich so viel Abstand lassen, dass ein überholendes Fahrzeug einscheren kann. Die Vorschrift nennt Ausnahmen, unter anderem bei mehrspuriger Fahrtrichtung, bei angekündigtem eigenen Überholen und auf Strecken mit Überholverbot. Wer den zum Einscheren erforderlichen Abstand entgegen § 4 Abs. 2 StVO nicht einhält, muss nach Nr. 14 BKatV grundsätzlich mit 25 Euro rechnen.

Für schwere Lkw und Kraftomnibusse gilt daneben auf Autobahnen bei mehr als 50 km/h die ausdrücklich geregelte Mindestdistanz von 50 Metern. Details finden Sie im Ratgeber Mindestabstand für LKW.

Sicherheitsabstand bei 100 km/h außerorts

100 km/h ist für viele Land- und Bundesstraßen ein typischer Wert. „Halber Tacho“ ergibt hier 50 Meter; zwei Sekunden entsprechen rund 55,6 Metern. Für Bußgelder ist exakt 100 km/h zudem eine wichtige Grenze: Innerhalb der gestaffelten Abstandstatbestände gehört genau 100 km/h noch zur Gruppe „mehr als 80 km/h“, nicht zur Gruppe „mehr als 100 km/h“.

Zu wenig Sicherheitsabstand außerorts: Strafe und Bußgeld

Die Sanktionen richten sich nach dem festgestellten Abstand, der Geschwindigkeit und gegebenenfalls Gefährdung oder Sachbeschädigung. Bis einschließlich 80 km/h gelten die allgemeinen Regelsätze von 25, 30 oder 35 Euro. Bei mehr als 80 km/h greift eine feinere Staffelung bis hin zu Punkten und – bei den schweren Tatbeständen mit mehr als 100 km/h – Regelfahrverboten.

Weitere Seiten zum Sicherheitsabstand

Quellen: § 4 StVO, BKatV Anlage und ADAC-Faustregeln.